Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

Vorbemerkung:
Eine vom Kunden (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Gast, Mieter, Veranstalter, Vermittler u.s.w.) veranlasste und vom Hotel angenommene Zimmerbuchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den Hotelaufnahmevertrag (einheitliche Bezeichnung für Beherbergungs-Gastaufnahme, Hotel- und Hotelzimmervertrag). Der Hotelaufnahmevertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgesehen von der Haftung für eingebrachte Sachen nicht besonders geregelter, sogenannter typengemischter Vertrag. Er beinhaltet Elemente des Dienst, Werk- und Kaufvertragsrechts. In seinem Kern ist der Hotelaufnahmevertrag ein Mietvertrag. Hotelaufnahmeverträge sind wie alle übrigen Verträge des bürgerlichen Rechts von beiden Vertragspartnern einzuhalten.


I Geltungsbereich

1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbungszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3) Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurde.


II Vertragsabschluss, -partner, -haftung, Verjährung

1) Der Kunde bietet dem Hotel durch seine Anfrage/Reservierung den Abschluß eines Hotelaufnahmevertrages an. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Hotels zustande. Diese liegt darin, dass das Hotel die Zimmerbuchung schriftlich bestätigt oder dem Kunden die Schlüssel übergibt.
2) Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung.
3) Das Hotel haftet dem Kunden im Rahmen des § 701 BGB für die im Sinne dieser Vorschrift eingebrachten Sachen des Gastes. Diese Haftung aufgrund des § 701 BGB ist beschränkt auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag. Das Hotel haftet mindestens bis zu dem Betrag von EURO 600,– und höchstens bis zu dem Betrag von EURO 3.500,–; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von EURO 3.500,– der Betrag von EURO 800,–. Dies gilt nicht, wenn § 702 Abs. II BGB eingreift. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen betragsmäßig oder im einzelnen mitzuteilen und dem Hotel in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis zu übergeben.
4) Der dem Gast aufgrund der $$ 701,702 BGB zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Hotel Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen vom Hotel zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Hotel oder seinen Leuten verschuldet wurde.
5) Für nicht in den Anwendungsbereich des § 702 a BGB fallende Ansprüche gilt folgendes:
die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruht. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche.
Die Haftung für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche.
6) Gegenseitige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung verjähren in entsprechender Anwendung des § 548 BGB in 6 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Von einer Beendigung ist in der Regel auszugehen, wenn der Gast die übergebenen Schlüssel wieder übergeben und/oder das Zimmer geräumt hat. Diese Verjährungserleichterung gilt nicht für Haftungsansprüche wegen Vorsatzes.


III Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

1) Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmer und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3) Die vereinbarten Preise schließen die jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuern ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
4) Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich eine Änderung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel zustimmt.
5) Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jeder Zeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 6) Das Hotel ist berechtigt, jeder Zeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7) Die Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur mit dessen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


IV Rücktritt des Kunden (Abbestellung/Stornierung)

1) Ein Rücktritt des Kunden vom mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
2) Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt.
3) Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4) Dem Hotel steht es frei, den Schadensersatz zu pauschalieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung incl. Frühstück zu bezahlen und 70% für Halbpensions- und 60% für die Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Schaden des Hotels niedriger als die geforderte Pauschale ist.


V Rücktritt des Hotels

1) Das Hotel ist berechtigt, in der Zeit bis zu einem vereinbarten Rücktrittstermin gem. IV.2) seinerseits vom Vertrag zurückzutreten, sofern Anfragen anderer Kunden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach dem Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Kunden oder des Zwecks gebucht werden.
- Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
- Ein Verstoß gegen II.2. vorliegt.
4) Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5) Es entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.


VI Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer. Sollte solche dem Kunden doch zugesagt werden, aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstandenen Schadensersatz hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50% des Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr den vollen Logispreis.


VII Sonstiges

1) Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf Hotelparkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
2) Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Erfüllung sind ausgeschlossen.
3) Nachricht, Post und Warensendung für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Eine Haftung des Hotels für Verzögerungen, Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen.


VIII Schlussbestimmung

1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsaufnahme oder der Geschäftsbeziehung hinsichtlich der Hotelaufnahme erfolgen schriftlich. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform
2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3) Ausschließender Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4) Es gilt deutsches Recht.
5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


EU-Verbraucherschlichtungsstelle
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist die Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen gGmbH (Hotel INNdependence) darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ("OS-Plattform") eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Die Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen gGmbH (Hotel INNdependence) nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.